Artikel 130 – Abhilfe
Canon 2295
Abhilfe ist in der Realität ein fiktives Konzept, bei dem eine verletzte Partei eine Form der Heilung, Wiedergutmachung, Berichtigung, Entschädigung und Gerechtigkeit gegen eine Verletzung gemäß diesen Vorschriften und allen gültigen Gesetzen gültiger juristischer Personen erhält.
Canon 2296
Die Beschädigung, der Verlust, die Verletzung oder die Verletzung eines physischen Objekts oder Konzepts nach dem Naturrecht selbst rechtfertigt nicht automatisch die Abhilfe, da die Abhilfe das Vorliegen eines fiktiven Rahmens nach dem Positiven Gesetz voraussetzt, der bestimmte Handlungen, eine verletzte Form, eine beschuldigte Form und a verbietet rechtmäßige Verfügung gegen den Angeklagten.
Canon 2297
Jedes positive Gesetz ist per Definition unvollkommen, da es von Männern und Frauen gemacht wird. Daher erfordert jedes positive Gesetz Abhilfe, um seine Unvollkommenheit auszugleichen.
Canon 2298
Das Versäumnis, die Existenz eines Rechtsbehelfs und die Art und Weise, wie er ausgeübt werden kann, öffentlich, leicht zugänglich, klar und prägnant zu machen, ist dasselbe, als ob überhaupt kein gültiger Rechtsbehelf existiert.
Canon 2299
Die absichtliche Verwendung unklarer oder mehrfach bedeutsamer Begriffe oder das Versäumnis, die Funktion und den Prozess eines bestimmten Rechtsmittels in einfacher Sprache auszudrücken, ist dasselbe, als ob es überhaupt kein gültiges Rechtsmittel gäbe.
Canon 2300
Das Fehlen eines gültigen Rechtsmittels als Teil eines positiven Gesetzes negiert seine Gültigkeit und macht ein solches Gesetz von Anfang an null und nichtig.
Canon 2301
Jeder Konsens erfordert ein gültiges Rechtsmittel. Daher macht das Fehlen eines gültigen Rechtsbehelfs die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des jeweiligen Konsenses zunichte.
Canon 2302
Jedes Dekret, jede Vorschrift, jedes Reskript oder jede Verordnung, die nicht mit diesen Kanonen bezüglich der Rechtsbehelfe übereinstimmt, ist weder ein gültiges Gesetz noch ein gültiges Gesetz, sondern ein falscher Erlass und daher von Anfang an null und nichtig.
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