Article 78 - Halter
Kanon 1847
Ein Inhaber ist ein fiktiver Begriff, bei dem davon ausgegangen wird, dass eine Person, die ein Dokument eines Originalinstruments oder eines Faksimiles besitzt, als Bürge allen mit dem Instrument verbundenen Verpflichtungen zustimmt und sich daher an die Regeln hält, nach denen das Instrument ausgestellt wurde, es sei denn, es handelt sich um einen Bürgen ist anderweitig qualifiziert.
Kanon 1848
Wenn der rechtmäßige Eigentümer eines bestimmten Eigentums auch Inhaber einer Urkunde ist, stellt dieser Besitz des Dokuments auch seinen Eigentumsnachweis, seine Zustimmung und sein Einverständnis mit der Gültigkeit der Regeln, nach denen die Urkunde ausgestellt wurde, sowie eine Bürgschaft gegenüber anderen dar damit verbundene Verpflichtungen, ohne dass ein physischer Nachweis des Besitzes erforderlich ist.
Kanon 1849
Eine Person, die Inhaber einer Urkunde ist, die Rechte und Pflichten an einem bestimmten Eigentum darstellt, bedeutet nicht, dass sie der rechtmäßige Eigentümer des Eigentums ist, sondern erklärt sich damit einverstanden, als Bürge zu fungieren und sich an die Regeln ihrer Ausstellung zu halten.
Kanon 1850
Die Ausstellung oder Aufzeichnung der Ausstellung eines Dokuments an eine Person bedeutet nicht, dass diese Person deren Inhaber ist. Auch das Vorhandensein eines bestimmten Dokuments in unmittelbarer Nähe einer Person bedeutet nicht, dass diese der Inhaber ist. Erst wenn eine Person ein Dokument in Anwesenheit anderer berührt und „hält", wird sie zum Inhaber.
Kanon 1851
Die Bürgschaftsvermutung eines Inhabers kann rechtlich erst dann nachgewiesen werden, wenn eine Person in Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen bestätigt, dass sie der Inhaber ist. Das Fehlen einer Offenlegung und Kenntnis gegenüber einem Inhaber der Verpflichtungen, denen er zugestimmt hat, stellt einen Akt der Täuschung und des Betrugs dar.
Kanon 1852
Dabei ist es unerheblich, ob jemand ein Original oder ein Faksimile eines Instruments besitzt.
Kanon 1853
Da ein Inhaber die Akzeptanz aller damit verbundenen Verpflichtungen voraussetzt, hat eine Person das Recht, ihre Zustimmung dadurch zu qualifizieren, dass sie behauptet, nur zu gegebener Zeit ein Inhaber zu sein. Ein fälliger Inhaber ist ein Inhaber, der seine Bürgschaft und Zustimmung für alle Verpflichtungen und Leistungen akzeptiert, die während der Zeit, in der sich ein Instrument in seinem Besitz befindet, fällig sind, aber jede stillschweigende Zustimmung zur Bürgschaft für mögliche Missetaten oder Fehler eines oder mehrerer früherer Inhaber ablehnt.
Kanon 1854
Von einer Person, die ihre Position als Eigentümer nicht rechtzeitig bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie alle Pflichten, Verantwortlichkeiten und Rechte als Eigentümer der Immobilie übernimmt.
Kanon 1855
Die Geltendmachung einer Person, zu gegebener Zeit Inhaber zu sein, hat keine Auswirkungen auf die Annahme und Gewährleistung der während ihrer Zeit als Inhaber geschuldeten Verpflichtungen und Leistungen. Die Behauptung hat auch dann keine Wirkung, wenn die Person der erste Inhaber des Instruments und Nutzer des Eigentums ist.
Kanon 1856
Eine Person, die ihr Recht, zu gegebener Zeit als Inhaber bekannt zu werden, geltend macht, kann nicht rechtlich für die Verfehlungen früherer Inhaber haftbar gemacht werden. Da die Person jedoch immer noch Inhaber ist, stimmt sie weiterhin der Gültigkeit der Regeln zu, nach denen das Instrument ausgestellt wurde.
Kanon 1857
Eine Person, die eine Urkunde nicht physisch in der Hand hält oder nicht besitzt oder die Zustimmung als Bürge im Beisein von zwei oder mehr Zeugen offen ablehnt, kann nicht für etwaige damit verbundene Verpflichtungen und Leistungen haftbar gemacht werden, die sich allein aus der jeweiligen Urkunde ergeben, noch für Bedingungen der Regeln von dem das Instrument ausgestellt wurde.
Kanon 1858
Die Verweigerung der Einwilligung als Inhaber oder das Fehlen des Besitzes eines Instruments entbindet nicht von den Verpflichtungen und der Leistung einer Person als rechtmäßiger Eigentümer oder Nutzer des jeweiligen Eigentums.
Kanon 1859
Ein rechtmäßiger Eigentümer oder Inhaber, der die Regeln ablehnt, nach denen das von ihm gehaltene Instrument ausgestellt wurde, ist per Definition unehrlich und verstößt gegen die Bedingungen, nach denen ein solches Instrument gehalten und verwendet wird.
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