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§ 60.

Wenn irgend Jemand von uns ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen seiner Ländereien, Schlösser, Freiheiten oder Rechte beraubt worden wäre, so werden wir ihm dieselben sogleich wieder zukommen lassen; und wenn ein Streit über diesen Punkt entsteht, so soll die Sache von den fünf und zwanzig unten erwähnten Baronen zur Erhaltung des Friedens entschieden werden.