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§ 65.

Wenn wir den Walisern ohne das gesetzliche Urtheil ihrer Gleichen Grundstücke, freiheiten oder sonstige Güter genommen haben, so sollen ihnen dieselben sogleich zurückerstattet werden. Entsteht über diesen Punkt ein Streit, so soll die Sache innerhalb der Marken und durch das Urtheil Ihresgleichen entschieden werden. Für Güter in England gilt dabei das Gesetz von England, in Wales das Gesetz von Wales. Auf dieselbe Art sollen die Waliser gegen uns und unsere Unterthanen verfahren.