§ 34.
Kein Constable soll einen Ritter zwingen, Geld für seine Ritterlehen zu bezahlen, wenn er dieselben persönlich versieht, oder, im Falle er durch einen vernünftigen Grund gehindert ist, durch einen andern fähigen Mann versehen läßt.
Kein Constable soll einen Ritter zwingen, Geld für seine Ritterlehen zu bezahlen, wenn er dieselben persönlich versieht, oder, im Falle er durch einen vernünftigen Grund gehindert ist, durch einen andern fähigen Mann versehen läßt.
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