§ 34.

Kein Constable soll einen Ritter zwingen, Geld für seine Ritterlehen zu bezahlen, wenn er dieselben persönlich versieht, oder, im Falle er durch einen vernünftigen Grund gehindert ist, durch einen andern fähigen Mann versehen läßt.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:35:16 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:35:34 by investigatione