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§ 16.

Ferner wollen und verleihen wir, daß alle anderen Städte und Marktflecken, Ortschaften und Häfen alle ihre Freiheiten und herkömmlichen Rechte behalten, und auch ihre Steuern sollen durch den allgemeinen Rath unseres Reiches bestimmt werden (ausgenommen in den drei oben genannten Fällen) (§ 14).