§ 17.
Für die Abschätzung der Dienstpflichttaxen sollen die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und hohen Baronen des Reichs einfach durch unsere Briefe zusammenberufen werden.
Für die Abschätzung der Dienstpflichttaxen sollen die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und hohen Baronen des Reichs einfach durch unsere Briefe zusammenberufen werden.
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