§ 35.
Und wenn wir ihn in die Armee führen oder senden, so soll er von der Zeit an, wo er in der Armee auf unsern Befehl dient, vom
Ritterlehen befreiet sein.
Und wenn wir ihn in die Armee führen oder senden, so soll er von der Zeit an, wo er in der Armee auf unsern Befehl dient, vom
Ritterlehen befreiet sein.
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