§ 35.

Und wenn wir ihn in die Armee führen oder senden, so soll er von der Zeit an, wo er in der Armee auf unsern Befehl dient, vom 
Ritterlehen befreiet sein.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:35:41 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:36:05 by investigatione