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§ 49.

Und wenn solche Kaufleute im Anfange des Krieges in unserem Land gefunden werden, so sollen sie ohne Schaden an ihrer Person oder ihren Gütern festgenommen werden, bis es uns oder unserm HauptOberrichter bekannt ist, wie unsere Kaufleute von den mit uns im Krieg begriffenen Nationen behandelt werden: geschieht den unseren dort kein Schaden, so soll auch jenen in unserm Lande keiner geschehen.