# § 49.

<span style="color: rgb(255, 255, 255);">Und wenn solche Kaufleute im Anfange des Krieges in unserem Land gefunden werden, so sollen sie ohne Schaden an ihrer Person oder </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">ihren Gütern festgenommen werden, bis es uns oder unserm HauptOberrichter bekannt ist, wie unsere Kaufleute von den mit uns im Krieg </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">begriffenen Nationen behandelt werden: geschieht den unseren dort kein </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">Schaden, so soll auch jenen in unserm Lande keiner geschehen.</span>