§ 52.
Diejenigen Männer, welche außerhalb des Forsts wohnen, sollen hinfort nicht mehr vor unsere Forst-Oberrichter bei Berufungen kommen, ausgenommen gerichtlich Belangte oder Bürgen für einen, der wegen etwas den Forst betreffend verhaftet wurde.
Diejenigen Männer, welche außerhalb des Forsts wohnen, sollen hinfort nicht mehr vor unsere Forst-Oberrichter bei Berufungen kommen, ausgenommen gerichtlich Belangte oder Bürgen für einen, der wegen etwas den Forst betreffend verhaftet wurde.
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