§ 64.
Alle ungerechten und ungesetzlichen Geldbußen, und alle ungerechter Weise und dem Landesgesetz zuwiderlaufende auferlegten Strafen sollen vollständig erlassen, oder der Entscheidung der fünf und zwanzig unten erwähnten Barone zur Erhaltung des Friedens überlassen werden, oder des größten Theiles derselben, zusammen mit oben genanntem Stephan, Erzbischof von Canterbury, wenn er dabei sein kann, und mit andern, die er für passend hält zu sich zu nehmen. Wenn er aber nicht dabei sein kann, so soll das Geschäft nichts destoweniger ohne ihn vor sich gehen. Jedoch so, daß wenn einer oder mehrere der fünf und zwanzig Barone in derselben Sache Kläger sind, diese, was diesen besonderen Gegenstand betrifft, nicht mitberathen, und es sollen an ihrer Stelle andere aus den besagten fünf und zwanzig gewählt, und ihnen von den Übrigen zur Entscheidung dieser Sache der Eid abgenommen werden.
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