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§ 10.

Weder wir noch unsere Landvögte werden ein Grundstück oder eine Rente mit Beschlag belegen, so lange noch genug bewegliche Güter des Schuldners auf den Grundstücken sich befinden, um die Schuld zu bezahlen. Auch sollen die Bürgen des Schuldners nicht angegriffen werden können, so lange der Hauptschuldner für die Bezahlung der Schuld genügend begütert ist.