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§ 11.

Und wenn der Hauptschuldner unvermögend ist, eine Schuld zu bezahlen, indem er durchaus keine beweglichen Güter hat, dieselbe decken zu können, so sollen die Bürgen für die Schulden einstehen; und wenn sie wollen, können sie sich dafür an die Ländereien und Renten des Schuldners halten, bis daß sie für die Schuld, die sie für ihn bezahlten, vollkommen entschädigt sind; es sei denn, daß der Hauptschuldner beweisen könne, daß er dieselbe gegen besagte Bürgen bereits abgetragen habe.