§ 31.
Wenn einer unserer weltlichen Lehensmänner stirbt, und der Sheriff oder Landvogt unsere Zahlungsbefehle hinsichtlich der uns von dem Verstorbenen zukommenden Schuld vorzeigt, so hat der Sheriff oder unser Landvogt die auf dem weltlichen Lehen des Verstorbenen vorgefundene Habe bis zum Betrag der Schuld in Beschlag zu nehmen, und ein Register darüber anzufertigen, in Gegenwart gesetzlicher Männer, so daß nichts entfernt werden darf, bevor unsere Schuld voll bezahlt worden ist; das Übrige wird den Testaments-Vollstreckern zur Erfüllung des Willens des Verstorbenen überlassen: ist jedoch der Verstorbene uns nichts schuldig, so erhält der Vollstrecker die Verfügung über des Verstorbenen Eigenthum, ausgenommen den seiner Frau und seiner Kindern zukommenden Antheil.
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