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§ 73.

Wenn einer der fünf und zwanzig Barone stirbt, das Reich verläßt, oder sonst verhindert ist oben Gesagtes in Ausführung zu bringen, so können die Übrigen der genannten fünf und zwanzig Barone, einer andern nach ihrem Belieben an seiner Statt erwählen, und ihm auf dieselbe Art, wie den Anderen, den Eid abnehmen.