# § 73.

<span style="color: rgb(255, 255, 255);">Wenn einer der fünf und zwanzig Barone stirbt, das Reich verläßt, oder sonst </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">verhindert ist oben Gesagtes in Ausführung zu bringen, so können die Übrigen der </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">genannten fünf und zwanzig Barone, einer andern nach ihrem Belieben an seiner Statt </span><span style="color: rgb(255, 255, 255);">erwählen, und ihm auf dieselbe Art, wie den Anderen, den Eid abnehmen.</span>