§ 28.
Weder eine Stadt, noch irgend eine Person soll gezwungen werden, Brücken über Flüsse zu bauen, wenn sie nicht durch altes Herkommen und von Rechtswegen dazu verpflichtet ist.
Weder eine Stadt, noch irgend eine Person soll gezwungen werden, Brücken über Flüsse zu bauen, wenn sie nicht durch altes Herkommen und von Rechtswegen dazu verpflichtet ist.
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