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§ 12.

Wenn irgend Jemand mehr oder weniger von Juden geborgt hat und stirbt vor der Rückerstattung der Schuld, so sollen für diese Schuld keine Zinsen bezahlt werden, so lange der Erbe minderjährig ist, in wessen Lehen er auch immer stehen möge; und wenn die Schuld durch Rückfall des Lehens in unsere Hände fällt, so wollen wir zur Deckung derselben nur die in dem Schuldvertrage oder der Urkunde erwähnten beweglichen Güter zu deren Deckung nehmen.