§ 30.
Alle Grafschaften, Gaue, Bezirke und Zehenden, sollen in ihren alten PachtVerhältnissen ohne alle Erhöhung verbleiben, ausgenommen die Inhaber unserer Domänenländer.
Alle Grafschaften, Gaue, Bezirke und Zehenden, sollen in ihren alten PachtVerhältnissen ohne alle Erhöhung verbleiben, ausgenommen die Inhaber unserer Domänenländer.
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