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§ 61.

Was diejenigen Gegenstände betrifft, deren Jemand ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen entweder von König Heinrich, unserem Vater, oder von unserem Bruder König Richard beraubt wurde, und welche in unsern Händen sind, oder für welche wir, wenn sie im Besitze anderer sind, einzustehen und Vergütung zu leisten haben, so wollen wir dieselbe Frist in Anspruch nehmen, als gewöhnlich den 
Kreuzfahrern zugestanden wird, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, über welche ein Prozeß anhängig ist, oder über welche auf unsern Befehl eine Untersuchung eingeleitet wurde, bevor wir den Kreuzzug unternahmen. Aber wenn wir von unseren Kreuzfahrern zurückkehren oder dieselbe gar nicht ausführen, so werden wir hierin sogleich volle Gerechtigkeit angedeihen lassen.