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§ 71.

Jedermann im Reich kann schwören, daß er den Befehlen der oben genannten fünf und zwanzig Barone in der Auspfändung der Grundstücke gehorchen, und vereint mit ihnen, uns allen in seiner Macht stehenden Schaden zufügen will; und wir geben jedem, der ihnen schwören will, daß öffentliche und freie Recht dazu, und werden nie Jemand hindern, diesen Eid zu leisten.