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§ 23.

Und wenn irgend Gegenstände an dem für die Sitzungen in jeder Grafschaft bestimmten Tag nicht zu Ende gebracht werden können, so sollen so viele Ritter und Freisaßen, als bei den besagten Sitzungen anwesend waren, zu genügender Entscheidung der unerledigt gebliebenen Geschäfte ernannt werden.