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§ 3.

Wenn einer unserer Grafen, Barone oder sonst einer, der eine Offiziersstelle bei unserm Militär begleitete, stirbt, und und zur Zeit seines Todes sein Erbe volljährig ist und eine Lehensgebühr zu entrichten hat, so soll er seine Erbschaft nach dem alten Lehensgesetz erhalten, und zwar: der Erbe oder die Erben eines Grafen eine volle gräfliche Baronie gegen Entrichtung von 100 Pfd. Sterlin; der Erbe oder die Erben eines Barons, eine volle Baronschaft gegen Entrichtung von 100 Pfd. Sterling; der Erbe oder die Erben eines Ritters ein volles Ritterlehen gegen Entrichtung von höchstens 100 Schillingen; und derjenige, welcher weniger zu entrichten schuldig ist, soll weniger zahlen, gemäß dem alten herkömmlichen Lehensgebrauch.