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§ 6.

Der Pfleger soll, solange er die Pflegschaft über das Grundstück hat, die Häuser, Parke, Gehege, Teiche, Mühlen und alles, was zu dem Grundstück gehört, aus den Einkünften dieses Grundstücks in Stand erhalten und bestreiten; und wenn der Erbe volljährig wird, so soll er diesem sein ganzes Land, mit Pflügen und Wägen versehen, zurückgeben, wie es die Zeit in Auslegung von Spanngütern erfordert und wie es die Einkünfte des Landes vernünftiger Weise tragen können.