§ 50.
Für die Zukunft soll Jeder sicher und ohne Schaden unser Königreich verlassen und dahin zurückkehren dürfen, zu Land und zu Wasser, mit Beibehaltung seiner Unterthanen-Treue gegen uns; außer in Kriegszeiten, für eine kurze Zeit und zum allgemeinen Wohl des Reichs, mit Ausnahme von Gefangenen und Geächteten, (nach dem Landesgesetz) von Leuten, die im Kriegg gegen uns stehen und von Kaufleuten, die sich in oben erwähnter Lage befinden
No Comments