§ 37.
Ebenso werden weder wir, noch unsere Beamten, noch sonst Jemand eines andern Bauholz für unsere Schlösser oder sonstigen
Gebrauch, anders als mit Bewilligung des Eigenthümers nehmen.
Ebenso werden weder wir, noch unsere Beamten, noch sonst Jemand eines andern Bauholz für unsere Schlösser oder sonstigen
Gebrauch, anders als mit Bewilligung des Eigenthümers nehmen.
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