§ 45.
Kein Landvogt soll für die Zukunft irgend Jemand auf eine einfache Anklage hin vor sein Gericht ziehen können, ohne daß glaubwürdige Zeugen aufgestellt werde, welche die Wahrheit der Anklage bestätigen
Kein Landvogt soll für die Zukunft irgend Jemand auf eine einfache Anklage hin vor sein Gericht ziehen können, ohne daß glaubwürdige Zeugen aufgestellt werde, welche die Wahrheit der Anklage bestätigen
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