§ 45.

Kein Landvogt soll für die Zukunft irgend Jemand auf eine einfache Anklage hin vor sein Gericht ziehen können, ohne daß glaubwürdige Zeugen aufgestellt werde, welche die Wahrheit der Anklage bestätigen


Revision #1
Created 9 June 2025 21:40:26 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:40:40 by investigatione