§ 40.
Der Befehl "Praecipe", durch welchen einem Beklagten aufgegeben wird, sein Thun und Lassen zu begründen (sich auszuweisen), soll für die Zukunft keinem Pächter erlassen werden, damit einem Freimann dadurch kein Nachtheil und Verlust erwachse.
Der Befehl "Praecipe", durch welchen einem Beklagten aufgegeben wird, sein Thun und Lassen zu begründen (sich auszuweisen), soll für die Zukunft keinem Pächter erlassen werden, damit einem Freimann dadurch kein Nachtheil und Verlust erwachse.
No Comments