§ 38.
Wir werden die Ländereien derjenigen, welche eines peinlichen Verbrechens überwiesen sind, nur ein Jahr und einen Tag
zurückbehalten, und dann sollen sie dem Lehensherrn des Verurtheilten wieder übergeben werden.
Wir werden die Ländereien derjenigen, welche eines peinlichen Verbrechens überwiesen sind, nur ein Jahr und einen Tag
zurückbehalten, und dann sollen sie dem Lehensherrn des Verurtheilten wieder übergeben werden.
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