§ 51.
Wenn irgend Jemand stirbt, der ein Heimfallslehen hat, wie die Kronlehen von Wallingford, Nottingham, Boulogne, Lancaster oder andere Heimfallslehen, die in unseren Händen, und Baronien sind, so soll sein Erbe uns keine andere Lehensgebühr bezahlen, noch soll er uns einen andern Dienst zu leisten haben, als wie er dem Baron bezahlen und leisten würfe, wenn die Baronie im Besitz eines solchen wäre, und wir werden es in Allem auf dieselbe Art halten, wie es der Besitzer einer Baronie gehalten haben würde
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