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§ 18.

Ferner werden wir im Allgemeinen durch unsere Sheriffs und Landvögte alle anderen, welche uns lehenspflichtig sind, an einem bestimmten Tage, doch wenigstens 40 Tage vor ihrer Zusammenkunft, an einen bestimmten Ort berufen lassen; und werden wir in allen derartigen Berufungs-Schreiben die Ursache der Einberufung angeben.