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§ 22.

Gewöhnliche Rechtsstreite sollen nicht vor unserm Gerichtshof vorgebracht werden, sondern an einem andern bestimmten Ort abgehandelt werden; Untersuchungen hinsichtlich der Gesetze über Wiedervertreibung aus dem Besitze, Einsetzung in verfallenes Gut, und wegen unternommener Anklage dürfen nur in ihren besonderen Grafschaften und auf folgende Art vorgenommen werden: Wir, oder (wenn wir uns außerhalb des Reiches befinden sollten), unser Haupt-Oberrichter wird viermal des Jahreszwei Oberrichter durch jede Grafschaft senden, welche, mit vier aus jeder Grafschaft vor dem Volk gewählten Rittern, die besagten Gerichtssitzungen in der Grafschaft an dem bestimmten Tag und auf dem bestimmten Orte abhalten werden