§ 13.
Und wenn irgend Jemand den Juden verschuldet, sterben sollte, so soll dessen Frau ihr Witthum erhalten, und nichts an dieser Schuld zu zahlen haben; und wenn der Verstorbene minderjährige Kinder hinterläßt, so sollen diese mit den nothwendigsten Lebensbedürfnissen versehen werden, je nach dem Grundeigenthum (oder wirklichen Vermögen) des Verstorbenen, und aus dem Übrigbleibenden soll die Schuld bezahlt werden; vorbehaltlich des Lehensbetrags des Lords. Ebenso sie es auch gehalten mit dem, was man anderen Personen als den Juden zu zahlen schuldig ist.
No Comments