§ 36.
Keiner unserer Sheriffs oder Landvögte oder sonst Jemand soll Pferde oder Wägen eines andern zu Spanndiensten nehmen, anders als mit Bewilligung dieses freien Mannes.
Keiner unserer Sheriffs oder Landvögte oder sonst Jemand soll Pferde oder Wägen eines andern zu Spanndiensten nehmen, anders als mit Bewilligung dieses freien Mannes.
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