§ 36.

Keiner unserer Sheriffs oder Landvögte oder sonst Jemand soll Pferde oder Wägen eines andern zu Spanndiensten nehmen, anders als mit Bewilligung dieses freien Mannes.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:36:11 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:36:30 by investigatione