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§ 5.

Der Pfleger des Grundstücks eines solchen minderjährigen Erben soll aus diesem Grundstück nur mäßige Einkünfte, Steuern und Nutzen ziehen, und zwar ohne Schaden und Vergeudung an Leuten und Gegenständen. Und wenn wir die Pflege solcher Hinterlassenschaften dem Sheriff oder einer andern uns für die Einkünfte des Landes verantwortlichen Person übertragen; und diese Person an den anvertrauten Grundstücken Schaden oder Vergeudung ausüben sollte, so werden wir diese Person zur Verantwortung ziehen und die Pflege des Grundstücks zwei gesetzlichen und verständigen Pächtern des Lehens übertragen, welche für die Einkünfte uns oder demjenigen, den wir ihnen bezeichnen werden, verantwortlich sein sollen, Und wenn wir die Nutznießung eines solchen Mündelguter an Jemand abgegeben oder verkaufen, und dieser Schaden oder Vergeudung an dem Grundstück ausüben sollte, so soll dieser seines Nutznießungsrechtes verlustig sein, und das Gut soll zwei gesetzlichen, verständigen Pächtern des Lehens übertragen werden, welche auf die gleiche Art wie oben angegeben, uns verantwortlich sein sollen.