§ 20.
Wir gestatten für die Zukunft Niemandem, von seinen eigenen freien Lehensmännern Steuern einzuziehen, außer zur Auslösung seiner Person, beim Ritterschlag seines ältesten Sohnes, und einmal bei der Verheirathung seiner ältesten Tochter; und auch hiefür darf nur eine mäßige Steuer bezahlt werden.
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