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§ 48.

Alle Kaufleute sollen sicheres Geleite haben, nach England zu können oder dasselbe zu verlassen; dort zu bleiben und durchzureisen, sowohl zu Land als zu Wasser; nach den alten und angenommenen gebräuchen zu kaufen und zu verkaufen, ohne alle schlimmen Zölle, 
ausgenommen in Kriegszeiten, oder wenn die Kaufleute von einer mit uns im Krieg begriffenen Nation sind.