§ 14.
Eine Dienstpflichttaxe oder Vasallensteuer (Schild- oder Hilfsgeld) soll in unserm Königreiche nur durch den allgemeinen Rath unseres Reiches auferlegt werden können, ausgenommen in Fällen der Auslösung unserer Person, oder beim Ritterschlag unseres ältesten Sohnes, und einmal bei der Verheirathung unserer ältersten Tochter; und auch in diesen Fällen soll nur eine mäßige Steuer bezahlt werden dürfen.
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