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§ 43.

 Wenn Jemand von uns Erbzinslehen, Afterlehen, oder Bürgerlehen hat und durch Militärdienst Ländereien eines andern zu Lehen trägt, so wollen wir die Vormundschaft und Pflege über den Erben oder das Land, welches zu eines andern Lehen gehört, nicht haben, wegen der Güter, welche er von uns durch Erbzinslehen, Afterlehen oder Bürgerlehen hat: auch werden wir die Vormundschaft über Erbzinslehen, Afterlehen oder Bürgerlehen nur dann übernehmen, wenn das Erbzinslehen mit Militärdienst verbunden ist.