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§ 46.

Kein freier Mann soll verhaftet, gefangen gesetzt, seiner Güter beraubt, geächtet, verbannt oder sonst angegriffen werden; noch werden wir ihm anders etwas zufügen, oder ihn in's Gefängnis werfen lassen, als durch das gesetzliche Urtheil von Seinesgleichen, oder durch das Landesgesetz.