§ 19.
Sind die Vorladungen auf diese Art geschehen, so geht die Amtsverhandlung an dem bestimmten Tage vor sich, nach der Ansicht derjenigen, welche anwesend sind; wenn auch nicht alle auf die Vorladung hin sich eingestellt haben sollten.
Sind die Vorladungen auf diese Art geschehen, so geht die Amtsverhandlung an dem bestimmten Tage vor sich, nach der Ansicht derjenigen, welche anwesend sind; wenn auch nicht alle auf die Vorladung hin sich eingestellt haben sollten.
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