§ 19.

Sind die Vorladungen auf diese Art geschehen, so geht die Amtsverhandlung an dem bestimmten Tage vor sich, nach der Ansicht derjenigen, welche anwesend sind; wenn auch nicht alle auf die Vorladung hin sich eingestellt haben sollten.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:28:12 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:28:30 by investigatione