§ 42.
Von nun an soll derjenige, welcher eine Untersuchung auf Leib und Leben einzuleiten wünscht, nichts für die Ausfertigung des
Untersuchungsbefehls zu bezahlen haben und soll ein solcher Befehl gratis abgegeben und nie verweigert werden.
Von nun an soll derjenige, welcher eine Untersuchung auf Leib und Leben einzuleiten wünscht, nichts für die Ausfertigung des
Untersuchungsbefehls zu bezahlen haben und soll ein solcher Befehl gratis abgegeben und nie verweigert werden.
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