§ 42.

Von nun an soll derjenige, welcher eine Untersuchung auf Leib und Leben einzuleiten wünscht, nichts für die Ausfertigung des 
Untersuchungsbefehls zu bezahlen haben und soll ein solcher Befehl gratis abgegeben und nie verweigert werden.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:38:55 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:39:17 by investigatione