(Magna Carta Libertatum)
Der Große Freibrief
(Magna Carta Libertatum)
vom 15. Juli 1215
Original in Latein
es folgen Übersetzungen ins Englische und ins Deutsche
Der Große Freibrief
Johann, von Gottes Gnaden König von England, Herr von Irland, Herzog der Normandie und von Aquita...
§ 1.
Daß die Kirche von England frei sein soll, und ihre vollen Rechte und Freiheiten unverletzlich g...
§ 2.
Wir und unsere Nachkommen für alle Zeiten haben allen Freien unseres Reichs alle unten stehenden ...
§ 3.
Wenn einer unserer Grafen, Barone oder sonst einer, der eine Offiziersstelle bei unserm Militär b...
§ 4.
Ist aber der Erbe eines solchen Verstorbenen minderjährig und steht noch unter Vormundschaft, so ...
§ 5.
Der Pfleger des Grundstücks eines solchen minderjährigen Erben soll aus diesem Grundstück nur mäß...
§ 6.
Der Pfleger soll, solange er die Pflegschaft über das Grundstück hat, die Häuser, Parke, Gehege, ...
§ 7.
Die Erben sollen sich ohne Beeinträchtigung ihres Standes verheirathen jedoch sollen vor Abschlie...
§ 8.
Eine Witwe soll nach dem Tode ihres Mannes sogleich und ohne alle Schwierigkeit ihr Heirathsgut u...
§ 9.
Keine Wittwe soll gezwungen werden, sich zu verheirathen, so lange sie vorzieht, ohne Mann zu leb...
§ 10.
Weder wir noch unsere Landvögte werden ein Grundstück oder eine Rente mit Beschlag belegen, so la...
§ 11.
Und wenn der Hauptschuldner unvermögend ist, eine Schuld zu bezahlen, indem er durchaus keine bew...
§ 12.
Wenn irgend Jemand mehr oder weniger von Juden geborgt hat und stirbt vor der Rückerstattung der ...
§ 13.
Und wenn irgend Jemand den Juden verschuldet, sterben sollte, so soll dessen Frau ihr Witthum erh...
§ 14.
Eine Dienstpflichttaxe oder Vasallensteuer (Schild- oder Hilfsgeld) soll in unserm Königreiche nu...
§ 15.
Ebenso soll es gehalten werden in Hinsicht auf die Steuern der Stadt London; und die Stadt London...
§ 16.
Ferner wollen und verleihen wir, daß alle anderen Städte und Marktflecken, Ortschaften und Häfen ...
§ 17.
Für die Abschätzung der Dienstpflichttaxen sollen die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und ho...
§ 18.
Ferner werden wir im Allgemeinen durch unsere Sheriffs und Landvögte alle anderen, welche uns leh...
§ 19.
Sind die Vorladungen auf diese Art geschehen, so geht die Amtsverhandlung an dem bestimmten Tage ...
§ 20.
Wir gestatten für die Zukunft Niemandem, von seinen eigenen freien Lehensmännern Steuern einzuzie...
§ 21.
Niemand kann gezwungen werden, für ein Ritter- oder ein anderes freies Lehen mehr Dienst zu thun,...
§ 22.
Gewöhnliche Rechtsstreite sollen nicht vor unserm Gerichtshof vorgebracht werden, sondern an eine...
§ 23.
Und wenn irgend Gegenstände an dem für die Sitzungen in jeder Grafschaft bestimmten Tag nicht zu ...
§ 24.
Ein freier Mann soll für ein geringes Vergehen nur im Verhältniß der Größe desselben gebüßt werde...
§ 25.
Ein Landsaße soll auf gleiche Art bestraft, ihm aber, wenn er unter unsere Gnade fällt, sein Karr...
§ 26.
Grafen und Baronen können nur durch Ihresgleichen gemäß der Art ihres Vergehens bestraft werden.
§ 27.
Keine geistliche Person soll anders als nach obigem Verhältniß bestraft werden; nicht aber gemäß...
§ 28.
Weder eine Stadt, noch irgend eine Person soll gezwungen werden, Brücken über Flüsse zu bauen, we...
§ 29.
Kein Sheriff, Constable, Coroner oder ein anderer unserer Beamten darf peinliche Gerichte halten.
§ 30.
Alle Grafschaften, Gaue, Bezirke und Zehenden, sollen in ihren alten PachtVerhältnissen ohne alle...
§ 31.
Wenn einer unserer weltlichen Lehensmänner stirbt, und der Sheriff oder Landvogt unsere Zahlungsb...
§ 32.
Wenn ein freier Mann stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, so soll sein Eigenthum von seine...
§ 33.
Keiner unserer Constables oder Landvögte darf von Jemanden Frucht oder sonstiges Eigenthum nehmen...
§ 34.
Kein Constable soll einen Ritter zwingen, Geld für seine Ritterlehen zu bezahlen, wenn er dieselb...
§ 35.
Und wenn wir ihn in die Armee führen oder senden, so soll er von der Zeit an, wo er in der Armee ...
§ 36.
Keiner unserer Sheriffs oder Landvögte oder sonst Jemand soll Pferde oder Wägen eines andern zu S...
§ 37.
Ebenso werden weder wir, noch unsere Beamten, noch sonst Jemand eines andern Bauholz für unsere S...
§ 38.
Wir werden die Ländereien derjenigen, welche eines peinlichen Verbrechens überwiesen sind, nur e...
§ 39.
Alle Wehre sollen für die Zukunft in den Flüssen Themse und Medway, und durch ganz England zerstö...
§ 40.
Der Befehl "Praecipe", durch welchen einem Beklagten aufgegeben wird, sein Thun und Lassen zu beg...
§ 41.
In unserem ganzen Reich soll nur ein Maß für Wein und eines für Bier sein; ebenso nur ein Maß fü...
§ 42.
Von nun an soll derjenige, welcher eine Untersuchung auf Leib und Leben einzuleiten wünscht, nich...
§ 43.
Wenn Jemand von uns Erbzinslehen, Afterlehen, oder Bürgerlehen hat und durch Militärdienst Lände...
§ 44.
Wir werden die Vormundschaft über einen Erben oder über ein Land, das er von einem andern durch M...
§ 45.
Kein Landvogt soll für die Zukunft irgend Jemand auf eine einfache Anklage hin vor sein Gericht z...
§ 46.
Kein freier Mann soll verhaftet, gefangen gesetzt, seiner Güter beraubt, geächtet, verbannt oder ...
§ 47.
Wir werden das Recht oder die Gerechtigkeit an Niemand verkaufen, Niemand verweigern und für Niem...
§ 48.
Alle Kaufleute sollen sicheres Geleite haben, nach England zu können oder dasselbe zu verlassen; ...
§ 49.
Und wenn solche Kaufleute im Anfange des Krieges in unserem Land gefunden werden, so sollen sie o...
§ 50.
Für die Zukunft soll Jeder sicher und ohne Schaden unser Königreich verlassen und dahin zurückkeh...
§ 51.
Wenn irgend Jemand stirbt, der ein Heimfallslehen hat, wie die Kronlehen von Wallingford, Notting...
§ 52.
Diejenigen Männer, welche außerhalb des Forsts wohnen, sollen hinfort nicht mehr vor unsere Forst...
§ 53.
Wir werden blos solche zu Oberrichtern, Constables, Sheriffs, oder Landvögten machen, welche die ...
§ 54.
Alle Barone, welche Gründer von Abteien sind und Urkunden der Könige von England auf das Patronat...
§ 55.
Alle Wälder, welche während unserer Regierung als Forsten genommen wurden, sollen sogleich wieder...
§ 56.
Alle schlimmen Gebräuche in Betreff auf Forsten, Gehegen, Förstern, Hägemeistern, Sheriffs und a...
§ 57.
Wir werden sogleich alle Geißeln und Verpfändungen aufgeben, welche uns von unseren englischen Un...
§ 58.
Wir werden von unsern Vogteien, die Verwandten von Gerard von Athyes gänzlich entfernen, und dafü...
§ 59.
Sobald der Friede wieder hergestellt ist, werden wir alle fremden Soldaten, Armbrustschützen und ...
§ 60.
Wenn irgend Jemand von uns ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen seiner Ländereien, Schlös...
§ 61.
Was diejenigen Gegenstände betrifft, deren Jemand ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen en...
§ 62.
Dieselbe First wollen wir haben zur Freigebung der Forsten, welche Heinrich unser Vater, oder uns...
§ 63.
Kein Mann soll auf die Anklage einer Frau wegen des Todes eines anderen als ihres Mannes verhafte...
§ 64.
Alle ungerechten und ungesetzlichen Geldbußen, und alle ungerechter Weise und dem Landesgesetz z...
§ 65.
Wenn wir den Walisern ohne das gesetzliche Urtheil ihrer Gleichen Grundstücke, freiheiten oder so...
§ 66.
Was alle diejenigen Gegenstände betrifft, deren irgend ein Waliser ohne das gesetzliche Urtheil S...
§ 67.
Wir werden sogleich den Sohn Llewelyns und alle Waliser Geißeln entlassen, und sie der Verpflicht...
§ 68.
Wir werden mit Alexander, König von Schottland, unterhandeln wegen der Zurückgabe seiner Schweste...
§ 69.
Alle oben genannten Gebräuche und Freiheiten, welche wir verliehen haben, daß sie in unserm Reich...
§ 70.
Und da wir nun zur Ehre Gottes, zum Nutzen unseres Reichs und zur Beendigung der Uneinigkeit, wel...
§ 71.
Jedermann im Reich kann schwören, daß er den Befehlen der oben genannten fünf und zwanzig Barone ...
§ 72.
Allen denjenigen unserer Unterthanen, welche nicht aus eigenem Antrieb schwören wollen, sich mit ...
§ 73.
Wenn einer der fünf und zwanzig Barone stirbt, das Reich verläßt, oder sonst verhindert ist oben ...
§ 74.
Bei Allem, was der Entscheidung dieser fünf und zwanzig Barone anvertraut ist, und wobei sie, wen...
§ 75.
Wir werden nie, weder durch uns selbst noch durch Andere, etwas bewerkstelligen, wodurch eine die...
§ 76.
Alle Feindschaft, Mißgunst und Bosheit, die sich zwischen und und unseren Unterthanen, sowohl Gei...
§ 77.
Ferner haben wir von unserem Freibrief schriftliches Zeugniß verliehen vor Stephan, Lord Erzbisch...
§ 78.
Deßhalb wollen wir, und bestehen fest darauf, daß die Kirche Englands frei sei, und daß alle Männ...
§ 79.
Es wird auch sowohl von unserer Seite als auch von Seite der Barone geschworen, daß alles oben Ge...
Abschluss
Gegeben unter unserer Hand, in Gegenwart oben genannter Zeugen und vieler Anderen auf der Wiese, ...